Die Säulen der Vorsorge für das Lebensende (1)
Patientenverfügung trotz vorhandener Generalvollmacht?
Mich erreichte eine Anfrage zur Patientenverfügung mit folgendem Wortlaut:
„Hallo, was ich schon immer wissen wollte:
wenn wir (Ehepaar)eine vom Notar beglaubigte Generalvollmacht haben, warum brauchen wir dann extra noch eine Patientenverfügung?
Danke im voraus und liebe Grüße …“
Meine Antwort darauf:
Hallo, verehrte Frau …,
vielen Dank für Ihren Anfrage.
Was haben Sie in der Generalvollmacht geregelt?
Die Patientenverfügung regelt detaiiert Einzelfälle. In der Beschäftigung mit einer standardisierten oder individuellen Patientenverfügung wird unser mutmaßlicher Willen für möglichen in Frage kommende Situationen abgefragt. Situationen, in denen wir selbst außerstande sind, unseren Willen kund zu tun.
In Ihrem Fall, verehrte Frau …. , was zu geschehen hat, wenn Sie oder Ihr Mann unfähig sind, ihren Willen zu bekunden. Zum Beispiel durch Unfälle oder Krankheit. Diese Auseinandersetzung hilft einem selbst, herauszufinden, was man in der jeweiligen Situation für sich möchte. Außerdem ist es eine große Entlastung für den Partner, wenn denn so ein Fall eintritt. Mit den oftmals auf den Kopf gestellten Lebensumständen umzugehen, ist schwer genug.
Dann darüber gesprochen zu haben und den mutmaßlichen Willen zu wissen, hilft meiner Erfahrung nach. Diese Erfahrung bestätigen mir Kunden und Geschäftpartner immer wieder. Ich selbst habe auch eine Patientenverfügung gemacht und alles mit meinen Angehörigen abgesprochen.
Da es aber unmöglich ist, alle möglichen eintretendenden Fälle aufzuführen, habe ich mit meinen Angehörigen abgesprochen, wenn Sie um Rat fragen sollen. Außerdem habe ich meinen Angehörigen gesagt, dass ich dann Ihrer Entscheidung vertraue, weil ich ja meinen grundsätzlichen Willen in der Patientenverfügung dokumentiert habe.
Ihnen alles Gute
Irene Wahle
Weiterführende Informationen zum Thema Patientenverfügung finden Sie:
– in dem Bereich – Gratis downloads – auf meiner Website
Nachtrag BiographinIW zur Generalvollmacht und zur Patientenverfügung
„Eine Generalvollmacht“, ist laut der Wikipedia, „nach §§ 164 ff. BGB eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich und satzungsmäßig (bei Gesellschaften) möglich sind. Sie kann über den Umfang der Prokura hinausgehen, muss jedoch mindestens den Umfang der allgemeinen Handlungsvollmacht haben. […] Die Erteilung ist formfrei und kann als Einzel- oder Gesamtvollmacht erteilt werden. […]“*
Lassen Sie mich das beispielhaft verdeutlichen: „Ich bevollmächtige [meinen Sohn / meine Tochter / meinen Mann/ meine … / Herrn / Frau] <Name, Anschrift, Telefon>, mich in allen nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. <Name> ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit und befugt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus.“* (Quelle: Wikipedia – Generalvollmacht)
Wir sehen die Generalvollmacht ist eine generelle, allgemeine Handlungsvollmacht. Während die Patientenverfügung, wie beschrieben, eine detaiierte Willenserklärung ist, die die generelle Entscheidung fundamentiert.
Ganz wichtig, verehrte Leser und Leserinnen! Wenn Sie sich für eine Patientenverfügung entscheiden, sprechen Sie Ihren Patientenwillen, Ihre Willensbekundungen mit dem Hausarzt oder einer Beratungsstelle ab.
Rufen Sie mich gern über meine Expertinnenhotline an, wenn Sie Rat in biographischen Fragen hinsichtlich Ihrer Patientenverfügung suchen oder Juristen, Beratungsstellen oder Mediziner finden möchten, die in dem Thema zu Hause sind.
Damit gehen Sie auf Nummer sicher. Einerseits, untermauert Expertenrat Ihre Entscheidungen und andererseits machen Sie die Fachleute auf Unstimmigkeiten aufmerksam, helfen Klarheit in Ihrem Sinne zu gewinnen.
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