Das Transplantationsgesetz und Wunder der Heilung
Die Diskussion um die Widerspruchslösung entfacht nach sieben Jahren neu
In 2012 wurde nach vierjähriger Debatte im Rahmen der Überarbeitung des Transplantationsgesetzes ob es zu einer Widerspruchslösung oder einer erweiterten Einwilligungserklärung kommen soll, für letztere durch den deutschen Bundestag gestimmt. Das heißt:
„Sowohl der Organspender selbst kann in Zeiten, in denen er dazu in der Lage war, in die Organspende einwilligen. Als auch Anehörige oder nahestehende Personen, die das Gesetz genau definiert, können einwilligen.“
Nach sieben Jahren fehlen immer noch Organe. Es gibt mehr Organbedürftige als Organspender. Noch immer sind es ca. achtzig Prozent der Patienten, die eine neue Niere brauchen.
Deshalb ist das Thema „Widerspruchslösung“ wieder auf dem Tisch.
Das heißt, wir werden alle automatisch zu Organspendern im Falle eines Falles. Es sei denn, wir haben uns zu Lebzeiten für oder gegen die Entnahme unserer Organe im Falle unseres Hirntodes entschieden. Dieser Lösung spielt in die Tasche, das viele Menschen sich ungern mit ihrem Ableben beschäftigen. Das heißt für dne Fall von Organspende:
„Durchschnittlich sechzig Prozent der Organspenden werden bis zum heutigen Tag durch Angehörige oder nahestehende Menschen erlaubt.“
Das geschieht oft aus dem Grund, weil die Mensche in Unkenntnis dessen sind, was Organspende in ihrer ganzen Tragweite bedeutet und weil sie in der Spende eine Möglichkeit sehen, mit dem öft überaus plötzlichen Tod ihrer nahen Menschen fertig zu werden.
Am 16.01.2020 fällt die Entscheidung pro oder kontra Widerspruchslösung im Bundestag
Aus diesem Grunde habe ich beschlossen einen Beitrag aus dem Jahr 2012 zu aktualisieren und Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser zur Verfügung zu stellen. Denn in Zukunft wird es noch mehr für uns heißen:
„Wenn wir nicht für uns sorgen, dann entscheiden andere Menschen über uns Wohl und Wehe.“
Nachtrag 16.01.2020
Der Bundestag hat sich in einer Sternstunde des Parlaments (Anmerkung: Das bedeutet, jeder Parlamentarier und jede Parlamentarierin folgt in der Entscheidung nur dem eigenen Gewissen) gegen die Widerspruchslösung ausgesprochen. Weiterhin gilt die erweiterte Zustimmungslösung.
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