Die Säulen der Vorsorge für das Lebensende (2)
Patientenverfügung – Betreuungsverfügung – Vorsorgevollmacht
Mich erreichte die Anfrage eines Angehörigen, dessen Mutter im Fernsehen einen Bericht über das Betreuungsrecht und seine Auswirkungen gesehen hatte. Das verunsicherte die alte Dame stark. Sie hatte bisher Ihren Patientenwillen in einer Patientenverfügung dokumentiert und eine Vorsorgevollmacht für den Fall unterzeichnet, wenn sie selbst außerstande ist, ihren Willen zu bekunden. Der mit dieser Tatsache konfrontierte Sohn wurde nun auch unsicher und wandte sich an mich:
„Liebe Frau Wahle,
können Sie mir weiterhelfen bei folgender Angelegenheit: Meine Mutter macht mich ganz kirre, weil sie kürzlich im TV gesehen hat, dass es möglich ist, dass – wenn sie plötzlich außerstande sein sollte, über sich selbst zu entscheiden – vom Staat ein fremder Mensch bestellt wird, der die Pflegschaft für sie übernimmt und über therapeutische Maßnahmen sowie finanzielle Belange (auch Hausverkauf u.ä.) entscheidet. Ich habe ihr erklärt, dass das nicht passieren kann, da sie eine Patientenverfügung ausgefüllt und eine Vorsorgevollmacht auf mich ausgestellt hat. Sie wollte mich sofort aufs Amtsgericht schleifen, um so eine Pflegschaft zu beantragen – für den Fall der Fälle. Ich habe ihr versprechen müssen, mich zu erkundigen, was zu tun ist. Was ich hiermit tue.
Ich freue mich sehr über eine Rückmeldung und bedanke mich bereits im voraus sehr herzlich für die Mühe.
Liebe Grüße von C.N.“
Zuerst einmal: C. N. hat alle notwendigen Unterlagen beisammen, um im Falle eines Falles für seine dann entscheidungsunfähig gewordene Mutter in allen Bereichen für sie in Vollmacht zu handeln.
Zur näheren Erläuterung der Verunsicherung der Frau N.
Wenn jemand, der durch einen Unfall oder durch Krankheit unfähig ist
seinen/ihren Willen zu bekunden und zu einem Pflegefall wird, der eines Betreuers bedarf und es unterlassen hat, für diese Fälle vorzusorgen, dann tritt automatisch das Vormundschaftsgericht auf den Plan und benennt einen Betreuer. Zuerst wird es sich an die engsten Angehörigen wenden und einen Betreuer benennen. Ist das aus irgendwelchen Gründen unmöglich, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer.
Um das zu auszuschließen, ist es gut, für das eigene Lebensende, so wie die Mutter des Herrn C.N. vorzusorgen.
In der Patientenverfügung wird wie gesagt der Patientenwillen – was geschieht mit mir in welchen Krankheits – oder Unfall-Fällen – geäußert. Dann kann eine
Betreuungsverfügung aufgesetzt werden.
Sie dient dem Zweck, eine Person unseres Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass sind unseren freien Willen zu äußern und handlungsunfähig sind, zu unserem Betreuer wird. Das Vormundschaftsgericht, dass darüber befindet, wird dann unsere Wahl annehmen.
Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht –
das hatte Frau C.N. gemacht – aufgesetzt werden. Die Vorsorgevollmacht setzt die Person des eigenen Vertrauens ein. Der Vorsorgebevollmächtigte ist im Unterschied zum Betreuer sofort für den Vollmachtgeber handlungsfähig.
Weiterführende Informationen
Ökotest zur Form der Patientenverfügung
Die Säulen der Vorsorge (1) … Patientenverfügung trotz Generalvollmacht?
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